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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Oktober 2018
A. Allgemeine Lieferbedingungen
§1 Vertragsgrundlage
1.1 Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden
Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Diese ALB gelten im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§13 BGB)
und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A. 1.2 Die ALB haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers.
Diese sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen.
§2 Angebot - Preise
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 2.2. Zeichnung, Abbildung, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 2.3. Die Angestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen
und mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. 2.4. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot stehen dem Auftragnehmer zu.
Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben,
veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck
genutzt werden. 2.5. Werden bereits von Seiten des Auftragnehmers bestätigte Aufträge durch den
Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber) storniert, ohne dass es zu Ausführungshandlungen des
Auftragnehmers kam, so sind Stornierungskosten von 25% der Netto-Auftragssumme als pauschalierter
Schadensersatz fällig, es sei denn der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach. 2.6 Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme,
wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung
(größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht
bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei
zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung.
§3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen.
Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche
Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter
Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig,
sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Skonti werden nicht gewährt. 4.2 Die Angebote der Auftragnehmerin stellen keine Pauschalpreisangebote sondern ein Angebot auf
Abrechnung nach Aufmaß zu Einheitspreisen dar, es sei denn dies ist schriftlich vereinbart.
Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dies ausschließlich für die im Vertrag aufgeführten
Leistungen oder Lieferungen zum Lieferzeitpunkt. Nicht vorgesehene oder vom Auftraggeber geforderte
Mehrleistungen werden zu den Preisen des Auftragnehmers, die zum Zeitpunkt der Beauftragung der
Mehrleistungen gültig sind berechnet. 4.3 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber
zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. 4.4 Die Außendienstmitarbeiter und Monteure des Auftragnehmers sind zum Inkasso nicht bevollmächtigt. 4.5 Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind
sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien,
Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. 4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine unvermeidbare Erhöhung der Kosten der
Vertragserfüllung dem Auftraggeber weiterzuberechen, wenn der vorgesehene Ausführungstermin
sich aus Gründen verzögert hat, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen zu einer entsprechenden Preisanpassung.
§5 Lieferkonditionen, Gefahrtragung
5.1. Die schriftliche vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes
zwischen den Parteien bestimmt ist. Ist die Leistungserfüllung des Auftragnehmers von der Zustimmung
oder Genehmigung Dritter (beispielsweise Grundstückseigentümer, Behörden) abhängig,
so beginnt die Lieferfrist mit dem Tag, an dem alle erforderlichen Erklärungen durch den
Auftraggeber beigebracht und nachgewiesen worden sind. 5.2. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen usw., auch wenn sie bei dem
Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Auftragnehmer
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Es führen diese Ereignisse,
sofern sie auf die fristgerechte Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig
werdenden Teiles des Vertrages erheblich einwirken, vielmehr zu einer angemessenen Verlängerung
der Lieferfrist. Die genannten Umstände sind auch dann nicht von Seiten des Auftragnehmers
zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind dann ausgeschlossen.
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen
nicht rechtzeitig nach und ist deren Erfüllung für die Leistung des Auftragnehmers notwendig
gilt dies entsprechend. 5.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§6 Gewährleistung
6.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Eine
Garantie der Beschaffenheit der Ware oder für die Dauer der Beschaffenheit gibt der Auftragnehmer nicht. 6.2 Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei
Nachbestellungen stellen keinen Mangel am Vertragsgegenstand dar, es sei denn, dass die Einhaltung
von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie
notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls nicht als Mangel, soweit sie keine
Wertverschlechterung darstellen. 6.3 Nach Wahl des Auftragnehmers sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon nachzubessern oder
neu zu liefern. Durch Nachbesserungsarbeiten wird die Gewährleistungszeit nicht verlängert
oder erneuert. Erst wenn der Auftragnehmer trotz zweifachen Versuches nicht in der Lage ist den Mangel zu beseitigen, besteht ein Recht des Auftraggebers zur Minderung oder zum Schadensersatz. 6.4 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz,
Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf eine vorsätzlich
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschuss gilt nicht für Schaden aus Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 6.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Auftraggebers nur in einem Umfang
zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen
Aufwendungen vom Auftraggeber zu fordern.
6.6 Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit dies gesetzlich
zulässig ist.
§7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den
Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum am
Liefergegenstand vor (nachfolgend Vorbehaltsware). Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet Zugriffe
Dritter unverzüglich an den Auftragnehmer mitzuteilen. 7.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine,
dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen. Wird mangels Zahlung die Demontage und Rücknahme erforderlich,
so gehen die Kosten der Demontage, des Transports und der Wertminderung des Liefergegenstandes zu Lasten
des Auftraggebers. Zur Instandsetzung von Schäden, die bei der Entfernung des Liefergegenstandes am
Baukörper oder anderen Teilen auftreten bzw. durch die Demontage oder Entfernung sichtbar werden,
ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige
Beschädigungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftragnehmers. 7.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
§8 Abnahme
8.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei den, das Vertragsgegenstände
versandt werden sollten. Der Versand erfolgt dann auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versandes haftet der
Auftragnehmer nur, wenn er ausdrücklich den Versand auf eigene Gefahr übernommen haben.
Bruchversicherung wird nur auf Wunsch des Auftraggebers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr
abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn Deckung durch die
Versicherungsgesellschaft gezahlt wurde. Weitere Verpflichtungen werden von dem Auftragnehmer nicht
übernommen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Lieferungen unversichert
versandt. 8.2 Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes
seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat unterbrochen wird. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene
Teilleistungen. 8.3 Nimmt der Auftraggeber die Leistungen oder Lieferung nicht an, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu erlangen. § 2.5 dieser ALB gilt entsprechend.
§9 Rücktritt, Kündigung
9.1 Wird dem Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich,
so kann der Auftraggeber bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei
teilweise Unmöglichkeit eine angemessene Minderung des Werklohnes verlangen. Gleiches gilt bei
Nichteinhaltung der dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist gemäß § 5 dieser ALB. 9.2 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit
des Auftragnehmers liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen usw. steht
dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese
Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung über den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder
auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken. Das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten steht dem Auftragnehmer auch für den Fall sich nachträglich
herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung zu.
§10 Sonstige Bestimmungen
10.1 Sind vor Erbringung der Leistungen aus technischen Gründen Vorbereitungen oder Nebenarbeiten
erforderlich, die nicht im Auftrag vermerkt sind (beispielsweise Demontage bzw. Abriss vorhandener
Konstruktionen oder Bauteile, Ebenen oder verfestigen des Bodens, Verlegen von Fundamentplatten,
Ausgleich unebener Mauerwerksflächen usw.), so geht dies zu Lasten und auf Rechnung des Auftraggebers. 10.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Beauftragte des Auftragnehmers ungehindert und ohne
Verzögerung die Lieferung und Leistung in vertragsgemäßem Umfang ausführen können.
Dazu gehört gegebenenfalls auch das Betreten angrenzender Nachbargrundstücke. Jede Behinderung
der Auftragsausführung oder Lieferung hat der Auftraggeber zu vertreten. Entstehen dem Auftragnehmer
Aufwendungen, die der Auftraggeber verschuldet bzw. zu vertreten hat, so gehen diese zu Lasten des
Auftraggebers. Sind Konstruktionen vorhanden, so richtet sich deren Verwendung nach den konstruktiven und
statischen Erfordernissen im Verhältnis zur Leistung. Die Verwendbarkeit wird vor Ausführung
der Leistungen durch den Auftraggeber überprüft und gegebenenfalls verändert, wobei der
Auftrag des Auftraggebers sich auf diese Arbeiten, die nach Materialverbrauch und Stundenlohnsätzen
abgerechnet werden erstreckt. 10.3 Für diese ALB und für die gerahmte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 10.4 Sollten einzelne vorstehende Regelungen unwirksam sein oder werden, so sollen an dies Stelle der
unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter
angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der
Vertrag wirksam. 10.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. 10.6 Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann oder juristische Person ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des
Auftragnehmers.
B. Allgemeine Einkaufsbedingungen
§1 Vertragsgrundlage
1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen
(AEB); entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. 1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Lieferanten.
§2 Angebot und Preise
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen. 2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht
zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer
Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4). 2.3 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist immer gesondert mit auszuweisen. 2.4 Rechnungen sind für jede unserer Bestellungen gesondert, in dreifacher Ausfertigung, nach
Lieferung an die in unserer Bestellung genannte Anschrift zu senden. Rechnungen können wir nur bearbeiten,
wenn diese die Bestellnummer angeben. 2.5 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis - gerechnet ab
Lieferung und Rechnungs- erhalt - nach eigener Wahl innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen mit 2% Skonto oder 60 Tagen netto. 2.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§3 Lieferkonditionen
3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und gilt als Fixtermin. Eine Vertragsstrafe
wird fällig, wenn der Lieferant mit einem vertraglichen Termin oder einer vertraglichen Frist in
Verzug gerät. Die Vertragsstrafe beträgt 0,20 % des Nettoauftragswertes pro Kalendertag des
Verzugs, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswertes; mehrere Vertragsstrafeansprüche werden hierbei
zusammengerechnet. Uns bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten, wobei eine
verwirkte Vertragsstrafe auf etwaigen Schadenersatz angerechnet wird. Haben wir uns die Geltendmachung
der Vertragsstrafe nicht schon bei der Abnahme vorbehalten, kann die Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. 3.2 Teil- und Mehrlieferungen durch den Lieferanten sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Einwilligung zulässig. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. 3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn
Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 3.4 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der bestellten Waren
geht gemäß § 446 Satz 1 BGB erst mit der Übergabe bzw. Ablieferung der verkauften
Sache am vertraglich vereinbarten Lieferort auf uns über. 3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere
Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. 3.6 Die Abtretung oder der Verkauf von Forderungen bzw. Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den
Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
§4 Gewährleistung, Produkthaftung
4.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer
Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 4.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir
berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu
verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt
ausdrücklich vorbehalten. 4.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen,
wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 4.4 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 4.5 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in
seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 4.6 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme
von € 10 Millionen pro Personenschaden/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende
Schadensersatzansprüche zu, so - bleiben diese unberührt.
§5 Schutzrechte
5.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und
insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände gewerbliche Schutz-, Lizenz-
und Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 5.2 Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf
erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen 5.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 5.4 Lagerungs-, Montage- und Betriebsanweisungen sowie notwendige Schutzvorrichtungen sind kostenlos
mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung des Liefergegenstandes
erforderlich sind. 5.5 Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben
versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich kostenfrei zur Verfügung stellen.
§6 Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung
6.1 Sofern wir Teile oder Modelle beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung
durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 6.2 Wird die von uns bestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns
anteilmäßig Miteigentum über- trägt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 6.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns
bestellten Waren einzusetzen und eindeutig als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Teile,
Werkzeuge und Modelle sachgemäß und pfleglich zu behandeln und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.
Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instand- setzungsarbeiten
auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. 6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten.
Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort;
sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§7 Arbeitskräfte des Lieferanten, Compliance
7.1 Auf unserem Betriebsgelände tätige Arbeitskräfte des Lieferanten haben unsere Betriebsvorschriften zu beachten und unseren betrieblichen Anordnungen Folge zu leisten.
Für etwaige Unfälle seiner Arbeitskräfte haftet der Lieferant, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 7.2 Die Berechnung geleisteter Arbeitszeit wird nur aufgrund von Tagesberichten anerkannt, die wir unterzeichnet haben. 7.3 Der Lieferant bestätigt, dass er den TÜV SÜD Code of Ethics zur Kenntnis genommen hat. Dieser ist abrufbar unter: 7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit das jeweils geltende Recht beachten
und keine strafbaren Handlungen begehen. Der Lieferant bestätigt, dass weder er selbst, noch seine Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages
Bestechungen weder angenommen, noch angeboten haben und diese auch in Zukunft weder annehmen, noch anbieten. Der Lieferant verpflichtet sich, Verhaltensweisen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit
wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von bei ihm beschäftigten Personen oder Dritten führen können. 7.5 Der Lieferant garantiert, dass er über für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen und Einwilligungen verfügt. 7.6 Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Regelungen steht uns das Recht zum Abbruch sämtlicher Verhandlungen mit dem Lieferanten und zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung
aller mit dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnisse zu. Sollte uns wegen eines Verstoßes gegen diese Regelungen von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant von
sämtlichen Ansprüchen frei und ersetzt sämtliche aus einer Inanspruchnahme resultierenden Schäden.
§8 Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt, insbesondere auch bei Streiks, Aussperrung oder sonstigen erheblichen Störungen in unserem Betrieb, sind wir - unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten - berechtigt,
ohne Entschädigung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Annahme der Lieferung oder Leistung angemessen aufzuschieben.
§9 Sonstige Bestimmungen
9.1 Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, soweit der Lieferant als Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem
Geschäftssitz zu verklagen. 9.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 9.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns sowie ggf. aus dieser Bestellung oder ihrer Ausführung entstehende Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). 9.4 Sollten einzelne vorstehende Regelungen unwirksam sein oder werden, so sollen an dies Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener
Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.