Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Oktober 2018

  1. Allgemeine Lieferbedingungen
  • 1 Vertragsgrundlage

1.1 Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Diese ALB gelten im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

1.2 Die ALB haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers. Diese sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen.

 

  • 2 Angebot - Preise

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2. Zeichnung, Abbildung, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3. Die Angestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen und mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.4. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot stehen dem Auftragnehmer zu. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden.

2.5. Werden bereits von Seiten des Auftragnehmers bestätigte Aufträge durch den Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber) storniert, ohne dass es zu Ausführungshandlungen des Auftragnehmers kam, so sind Stornierungskosten von 25% der Netto-Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz fällig, es sei denn der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.

2.6 Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung.

 

  • 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

  • 4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Skonti werden nicht gewährt.

4.2 Die Angebote der Auftragnehmerin stellen keine Pauschalpreisangebote sondern ein Angebot auf Abrechnung nach Aufmaß zu Einheitspreisen dar, es sei denn dies ist schriftlich vereinbart. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dies ausschließlich für die im Vertrag aufgeführten Leistungen oder Lieferungen zum Lieferzeitpunkt. Nicht vorgesehene oder vom Auftraggeber geforderte Mehrleistungen werden zu den Preisen des Auftragnehmers, die zum Zeitpunkt der Beauftragung der Mehrleistungen gültig sind berechnet.

4.3 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

4.4 Die Außendienstmitarbeiter und Monteure des Auftragnehmers sind zum Inkasso nicht bevollmächtigt.

4.5 Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.

4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine unvermeidbare Erhöhung der Kosten der Vertragserfüllung dem Auftraggeber weiterzuberechen, wenn der vorgesehene Ausführungstermin sich aus Gründen verzögert hat, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen zu einer entsprechenden Preisanpassung.

 

  • 5 Lieferkonditionen, Gefahrtragung

5.1. Die schriftliche vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes zwischen den Parteien bestimmt ist. Ist die Leistungserfüllung des Auftragnehmers von der Zustimmung oder Genehmigung Dritter (beispielsweise Grundstückseigentümer, Behörden) abhängig, so beginnt die Lieferfrist mit dem Tag, an dem alle erforderlichen Erklärungen durch den Auftraggeber beigebracht und nachgewiesen worden sind.

5.2. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen usw., auch wenn sie bei dem Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Auftragnehmer bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Es führen diese Ereignisse, sofern sie auf die fristgerechte Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages erheblich einwirken, vielmehr zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die genannten Umstände sind auch dann nicht von Seiten des Auftragnehmers zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind dann ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen nicht rechtzeitig nach und ist deren Erfüllung für die Leistung des Auftragnehmers notwendig gilt dies entsprechend.

5.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

  • 6 Gewährleistung

6.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Eine Garantie der Beschaffenheit der Ware oder für die Dauer der Beschaffenheit gibt der Auftragnehmer nicht.

6.2 Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen stellen keinen Mangel am Vertragsgegenstand dar, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls nicht als Mangel, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

6.3 Nach Wahl des Auftragnehmers sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon nachzubessern oder neu zu liefern. Durch Nachbesserungsarbeiten wird die Gewährleistungszeit nicht verlängert oder erneuert. Erst wenn der Auftragnehmer trotz zweifachen Versuches nicht in der Lage ist den Mangel zu beseitigen, besteht ein Recht des Auftraggebers zur Minderung oder zum Schadensersatz.

6.4 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschuss gilt nicht für Schaden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

6.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Auftraggebers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu fordern.

6.6 Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum am Liefergegenstand vor (nachfolgend Vorbehaltsware). Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet Zugriffe Dritter unverzüglich an den Auftragnehmer mitzuteilen.

7.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Wird mangels Zahlung die Demontage und Rücknahme erforderlich, so gehen die Kosten der Demontage, des Transports und der Wertminderung des Liefergegenstandes zu Lasten des Auftraggebers. Zur Instandsetzung von Schäden, die bei der Entfernung des Liefergegenstandes am Baukörper oder anderen Teilen auftreten bzw. durch die Demontage oder Entfernung sichtbar werden, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftragnehmers.

7.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

  • 8 Abnahme

8.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei den, das Vertragsgegenstände versandt werden sollten. Der Versand erfolgt dann auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versandes haftet der Auftragnehmer nur, wenn er ausdrücklich den Versand auf eigene Gefahr übernommen haben. Bruchversicherung wird nur auf Wunsch des Auftraggebers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn Deckung durch die Versicherungsgesellschaft gezahlt wurde. Weitere Verpflichtungen werden von dem Auftragnehmer nicht übernommen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Lieferungen unversichert versandt.

8.2 Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat unterbrochen wird. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

8.3 Nimmt der Auftraggeber die Leistungen oder Lieferung nicht an, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu erlangen. § 2.5 dieser ALB gilt entsprechend.

  • 9 Rücktritt, Kündigung

9.1 Wird dem Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Auftraggeber bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweise Unmöglichkeit eine angemessene Minderung des Werklohnes verlangen. Gleiches gilt bei Nichteinhaltung der dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist gemäß § 5 dieser ALB.

9.2 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen usw. steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung über den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken. Das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten steht dem Auftragnehmer auch für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung zu.

  • 10 Sonstige Bestimmungen

10.1 Sind vor Erbringung der Leistungen aus technischen Gründen Vorbereitungen oder Nebenarbeiten erforderlich, die nicht im Auftrag vermerkt sind (beispielsweise Demontage bzw. Abriss vorhandener Konstruktionen oder Bauteile, Ebenen oder verfestigen des Bodens, Verlegen von Fundamentplatten, Ausgleich unebener Mauerwerksflächen usw.), so geht dies zu Lasten und auf Rechnung des Auftraggebers.

10.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Beauftragte des Auftragnehmers ungehindert und ohne Verzögerung die Lieferung und Leistung in vertragsgemäßem Umfang ausführen können. Dazu gehört gegebenenfalls auch das Betreten angrenzender Nachbargrundstücke. Jede Behinderung der Auftragsausführung oder Lieferung hat der Auftraggeber zu vertreten. Entstehen dem Auftragnehmer Aufwendungen, die der Auftraggeber verschuldet bzw. zu vertreten hat, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Sind Konstruktionen vorhanden, so richtet sich deren Verwendung nach den konstruktiven und statischen Erfordernissen im Verhältnis zur Leistung. Die Verwendbarkeit wird vor Ausführung der Leistungen durch den Auftraggeber überprüft und gegebenenfalls verändert, wobei der Auftrag des Auftraggebers sich auf diese Arbeiten, die nach Materialverbrauch und Stundenlohnsätzen abgerechnet werden erstreckt.

10.3 Für diese ALB und für die gerahmte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.4 Sollten einzelne vorstehende Regelungen unwirksam sein oder werden, so sollen an dies Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.

10.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.

10.6 Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann oder juristische Person ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.

  1. Allgemeine Einkaufsbedingungen
  • 1 Vertragsgrundlage

1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen (AEB); entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

  • 2 Angebot und Preise

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

2.3 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist immer gesondert mit auszuweisen.

2.4 Rechnungen sind für jede unserer Bestellungen gesondert, in dreifacher Ausfertigung, nach Lieferung an die in unserer Bestellung genannte Anschrift zu senden. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die Bestellnummer angeben.

2.5 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis - gerechnet ab Lieferung und Rechnungs- erhalt - nach eigener Wahl innerhalb von

10 Tagen mit 3% Skonto oder

30 Tagen mit 2% Skonto oder

60 Tagen netto.

2.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

  • 3 Lieferkonditionen

3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und gilt als Fixtermin. Eine Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Lieferant mit einem vertraglichen Termin oder einer vertraglichen Frist in Verzug gerät. Die Vertragsstrafe beträgt 0,20 % des Nettoauftragswertes pro Kalendertag des Verzugs, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswertes; mehrere Vertragsstrafeansprüche werden hierbei zusammengerechnet. Uns bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten, wobei eine verwirkte Vertragsstrafe auf etwaigen Schadenersatz angerechnet wird. Haben wir uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht schon bei der Abnahme vorbehalten, kann die Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

3.2 Teil- und Mehrlieferungen durch den Lieferanten sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zulässig. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der bestellten Waren geht gemäß § 446 Satz 1 BGB erst mit der Übergabe bzw. Ablieferung der verkauften Sache am vertraglich vereinbarten Lieferort auf uns über.

3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

3.6 Die Abtretung oder der Verkauf von Forderungen bzw. Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

 

  • 4 Gewährleistung, Produkthaftung

4.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

4.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

4.4 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4.5 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

4.6 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Millionen pro Personenschaden/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so - bleiben diese unberührt.

 

  • 5 Schutzrechte

5.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände gewerbliche Schutz-, Lizenz- und Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

5.2 Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen

5.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

5.4 Lagerungs-, Montage- und Betriebsanweisungen sowie notwendige Schutzvorrichtungen sind kostenlos mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung des Liefergegenstandes erforderlich sind.

5.5 Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich kostenfrei zur Verfügung stellen.

  • 6 Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung

6.1 Sofern wir Teile oder Modelle beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6.2 Wird die von uns bestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum über- trägt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und eindeutig als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Teile, Werkzeuge und Modelle sachgemäß und pfleglich zu behandeln und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instand- setzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

  • 7 Arbeitskräfte des Lieferanten, Compliance

7.1 Auf unserem Betriebsgelände tätige Arbeitskräfte des Lieferanten haben unsere Betriebsvorschriften zu beachten und unseren betrieblichen Anordnungen Folge zu leisten. Für etwaige Unfälle seiner Arbeitskräfte haftet der Lieferant, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

7.2 Die Berechnung geleisteter Arbeitszeit wird nur aufgrund von Tagesberichten anerkannt, die wir unterzeichnet haben.

7.3 Der Lieferant bestätigt, dass er den TÜV SÜD Code of Ethics zur Kenntnis genommen hat. Dieser ist abrufbar unter:

TÜV-SÜd - Code of Ethics

7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit das jeweils geltende Recht beachten und keine strafbaren Handlungen begehen. Der Lieferant bestätigt, dass weder er selbst, noch seine Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages Bestechungen weder angenommen, noch angeboten haben und diese auch in Zukunft weder annehmen, noch anbieten. Der Lieferant verpflichtet sich, Verhaltensweisen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von bei ihm beschäftigten Personen oder Dritten führen können.

7.5 Der Lieferant garantiert, dass er über für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen und Einwilligungen verfügt.

7.6 Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Regelungen steht uns das Recht zum Abbruch sämtlicher Verhandlungen mit dem Lieferanten und zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung aller mit dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnisse zu. Sollte uns wegen eines Verstoßes gegen diese Regelungen von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant von sämtlichen Ansprüchen frei und ersetzt sämtliche aus einer Inanspruchnahme resultierenden Schäden.

 

  • 8 Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt, insbesondere auch bei Streiks, Aussperrung oder sonstigen erheblichen Störungen in unserem Betrieb, sind wir - unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten - berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Annahme der Lieferung oder Leistung angemessen aufzuschieben.

 

  • 9 Sonstige Bestimmungen

9.1 Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, soweit der Lieferant als Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

9.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

9.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns sowie ggf. aus dieser Bestellung oder ihrer Ausführung entstehende Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

9.4 Sollten einzelne vorstehende Regelungen unwirksam sein oder werden, so sollen an dies Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.